Stand: August 2026
Die deutsche Krankenversicherung gilt in der Türkei nur eingeschränkt. Gesetzlich Krankenversicherte können sich bei einem vorübergehenden Aufenthalt auf das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen berufen. Dafür wird jedoch eine besondere Anspruchsbescheinigung benötigt: der Auslandskrankenschein T/A 11.
Die deutsche Gesundheitskarte und die auf ihrer Rückseite abgebildete Europäische Krankenversicherungskarte, kurz EHIC, reichen in der Türkei nicht aus. Die Türkei gehört nicht zur Europäischen Union und nimmt nicht am regulären EHIC-System teil.
Auch mit dem Formular T/A 11 besteht kein umfassender Versicherungsschutz. Abgedeckt sind grundsätzlich nur sofort notwendige medizinische Sachleistungen, die nach türkischem Recht innerhalb von 24 Stunden erforderlich werden. Behandlungen in Privatkliniken, planbare Untersuchungen, hohe Zusatzkosten und ein Krankenrücktransport nach Deutschland können vollständig zulasten der erkrankten Person gehen.
Eine private Auslandskrankenversicherung bleibt deshalb auch mit einem T/A-11-Auslandskrankenschein dringend zu empfehlen.
Das Wichtigste im Überblick
| Versicherungsnachweis | Gültigkeit in der Türkei |
|---|---|
| Deutsche Gesundheitskarte | Allein nicht ausreichend |
| Europäische Krankenversicherungskarte | Wird in der Türkei nicht als regulärer Leistungsnachweis anerkannt |
| Auslandskrankenschein T/A 11 | Für gesetzlich Versicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt |
| Private deutsche Krankenversicherung | Abhängig vom jeweiligen Tarif und den Versicherungsbedingungen |
| Private Auslandskrankenversicherung | Deckt je nach Tarif zusätzliche Behandlungskosten und den Rücktransport |
| YUPASS-Nummer | Wird nach Registrierung des T/A 11 bei der türkischen SGK vergeben |
Gilt die gesetzliche Krankenversicherung in der Türkei?
Zwischen Deutschland und der Türkei besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Dadurch können Mitglieder einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse während eines vorübergehenden Aufenthalts bestimmte Leistungen des türkischen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen.
Dieser Schutz entspricht jedoch nicht dem gewohnten Leistungsumfang in Deutschland. Entscheidend sind die türkischen Rechtsvorschriften. Nach der aktuell angewandten Regelung besteht für Urlauber grundsätzlich nur dann ein Anspruch, wenn eine Behandlung innerhalb von 24 Stunden medizinisch erforderlich wird.
Typische Beispiele können sein:
- akute Verletzungen nach einem Unfall
- plötzlich auftretende starke Schmerzen
- schwere Magen-Darm-Erkrankungen
- hohes Fieber oder akute Infektionen
- allergische Reaktionen
- akute Kreislauf- oder Herzbeschwerden
- plötzlich notwendige Krankenhausbehandlungen
- medizinische Notfälle während einer Schwangerschaft
- akute Zahnschmerzen, soweit eine sofortige Behandlung erforderlich ist
Nicht automatisch umfasst sind längerfristig planbare Untersuchungen, Kontrolltermine, Vorsorgeleistungen, Zahnersatz, Schönheitsoperationen oder gezielt in der Türkei geplante Behandlungen.
Warum gilt die Europäische Krankenversicherungskarte nicht?
Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt vor allem in den Staaten der Europäischen Union sowie in weiteren teilnehmenden europäischen Ländern. Die Türkei gehört nicht zu diesem System.
Obwohl sich die EHIC auf der Rückseite fast jeder deutschen gesetzlichen Gesundheitskarte befindet, entsteht daraus in der Türkei kein regulärer Behandlungsanspruch. Das Vorzeigen der deutschen Gesundheitskarte an einer türkischen Klinik ersetzt daher weder den Auslandskrankenschein noch die Registrierung bei der türkischen Sozialversicherungsanstalt.
Einige Krankenhäuser nehmen die Daten der deutschen Versicherungskarte möglicherweise auf. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass die Rechnung mit der deutschen Krankenkasse abgerechnet wird. Besonders private Kliniken behandeln ausländische Urlauber häufig als Selbstzahler.
Was ist der Auslandskrankenschein T/A 11?
T/A 11 ist die offizielle Anspruchsbescheinigung für gesetzlich Krankenversicherte aus Deutschland, die sich vorübergehend in der Türkei aufhalten. Das Formular bestätigt gegenüber der türkischen Sozialversicherungsanstalt SGK, dass grundsätzlich ein Anspruch nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen besteht.
Der Auslandskrankenschein enthält unter anderem:
- persönliche Angaben der versicherten Person
- Angaben zur deutschen Krankenkasse
- den vorgesehenen Aufenthaltszeitraum
- den versicherungsrechtlichen Anspruch
- gegebenenfalls Angaben zu mitversicherten Familienangehörigen
T/A 11 ist keine private Reisekrankenversicherung und keine Garantie für eine vollständig kostenlose Behandlung. Das Formular eröffnet lediglich den Zugang zu den im Abkommen vorgesehenen türkischen Sachleistungen.
Wo wird T/A 11 beantragt?
Der Auslandskrankenschein wird vor der Reise bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse beantragt. Je nach Krankenkasse ist die Ausstellung über das Online-Kundenkonto, eine App, telefonisch oder in einer Geschäftsstelle möglich.
Benötigt werden normalerweise:
- vollständiger Name
- Versichertennummer
- Reiseziel Türkei
- geplanter Reisezeitraum
- Angaben zu mitreisenden familienversicherten Personen
Die Ausstellung ist für gesetzlich Versicherte in der Regel kostenlos. Der Antrag sollte möglichst einige Tage vor der Abreise gestellt werden. Einige Krankenkassen stellen das Dokument unmittelbar digital bereit, andere versenden es per Post.
Für jede mitreisende Person muss eindeutig dokumentiert sein, dass ein eigener Anspruch besteht. Bei familienversicherten Kindern oder Ehepartnern sollte deshalb vor der Abreise kontrolliert werden, ob alle Personen im Dokument erfasst sind oder getrennte Bescheinigungen benötigen.
Wie wird der Auslandskrankenschein in der Türkei verwendet?
Der T/A-11-Schein wird normalerweise nicht direkt wie eine Versicherungskarte beim Arzt eingesetzt. Zunächst ist eine Registrierung bei einer Niederlassung der türkischen Sozialversicherungsanstalt erforderlich.
Die zuständige Behörde heißt:
Sosyal Güvenlik Kurumu, kurz SGK
Geeignete Anlaufstellen sind unter anderem:
- Sosyal Güvenlik İl Müdürlüğü
- Sosyal Güvenlik Merkezi
- örtliche SGK-Geschäftsstellen
Dort werden der T/A-11-Schein und ein Identitätsnachweis vorgelegt. Anschließend erfolgt die Registrierung im türkischen YUPASS-System. Die dabei vergebene YUPASS-Nummer dient als Identifikationsnummer für die Behandlung.
Der reguläre Ablauf sieht damit folgendermaßen aus:
- T/A 11 vor der Reise bei der deutschen Krankenkasse beantragen.
- Das Dokument ausgedruckt oder in der verlangten Form mitführen.
- In der Türkei eine SGK-Niederlassung aufsuchen.
- T/A 11 und Reisepass oder Personalausweis vorlegen.
- Registrierung im YUPASS-System durchführen lassen.
- YUPASS-Nummer sicher aufbewahren.
- Bei einer notwendigen Behandlung die YUPASS-Nummer und den Identitätsnachweis vorlegen.
Die Registrierung kann grundsätzlich bei einer SGK-Zweigstelle erfolgen. Adressen und Öffnungszeiten sollten vor dem Besuch aktuell kontrolliert werden.
Was passiert bei einem akuten Notfall?
Bei einem echten medizinischen Notfall hat die sofortige Versorgung Vorrang. Die türkische Notrufnummer für medizinische Notfälle lautet 112. Außerdem kann direkt die Notaufnahme eines Krankenhauses aufgesucht werden. Die türkische Bezeichnung für die Notaufnahme lautet „Acil Servis“.
Ist eine vorherige SGK-Registrierung nicht möglich, sollte das Krankenhaus möglichst früh darüber informiert werden, dass eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland und eine Anspruchsbescheinigung T/A 11 bestehen.
Die Registrierung im YUPASS-System muss nach Möglichkeit noch während der laufenden Behandlung nachgeholt werden. Wird die YUPASS-Nummer nicht rechtzeitig eingereicht, kann das Krankenhaus sämtliche Kosten privat berechnen.
Bei Bewusstlosigkeit oder einem lebensbedrohlichen Zustand darf die Suche nach einer SGK-Stelle die Notfallversorgung selbstverständlich nicht verzögern. Eine Begleitperson, Reiseleitung oder Hotelrezeption kann gegebenenfalls bei der Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse und der SGK helfen.
Welche Ärzte und Krankenhäuser dürfen behandelt werden?
Nach erfolgter YUPASS-Registrierung kommen vor allem staatliche Gesundheitseinrichtungen infrage. Dazu gehören staatliche Krankenhäuser und bestimmte Universitätskliniken.
Wichtige türkische Begriffe sind:
- Devlet Hastanesi: staatliches Krankenhaus
- Üniversite Hastanesi: Universitätskrankenhaus
- Özel Hastane: privates Krankenhaus
- SGK anlaşmalı: Vertrag mit der SGK
- Acil Servis: Notaufnahme
Auch eine private Gesundheitseinrichtung kann infrage kommen, wenn sie einen gültigen Vertrag mit der SGK besitzt. Vor der Behandlung muss ausdrücklich geklärt werden, ob die Klinik als SGK-Vertragspartner abrechnet und ob die YUPASS-Nummer akzeptiert wird.
Eine Privatklinik ohne SGK-Vertrag kann die vollständigen Behandlungskosten verlangen. Das gilt selbst dann, wenn ein T/A-11-Schein vorhanden ist.
Besondere Vorsicht ist bei Kliniken geboten, die von Hotels, Reiseleitern oder privaten Transferdiensten empfohlen werden. Häufig handelt es sich um privat abrechnende Einrichtungen. Eine medizinisch gute Versorgung bedeutet nicht automatisch, dass die deutsche gesetzliche Krankenkasse die Rechnung übernimmt.
Welche Leistungen deckt T/A 11 ab?
Der Leistungsanspruch richtet sich nach türkischem Recht und ist für Urlauber auf sofort notwendige Behandlungen begrenzt. Maßgeblich ist die türkische 24-Stunden-Regelung.
Je nach medizinischer Situation können dazugehören:
- ambulante ärztliche Notfallbehandlung
- medizinisch erforderliche Diagnostik
- notwendige Krankenhausbehandlung
- unmittelbar benötigte Medikamente
- Versorgung akuter Verletzungen
- notwendige Weiterbehandlung nach einem anerkannten Notfall
Für Medikamente kann nach der ärztlichen Untersuchung eine türkische E-Rezept-Nummer ausgestellt werden. Das Medikament wird anschließend in einer Vertragsapotheke ausgegeben. Türkische Zuzahlungen oder Rezeptgebühren können anfallen.
Auch bei ordnungsgemäßer Nutzung des T/A 11 ist eine kostenfreie Behandlung nicht garantiert. Im türkischen Gesundheitssystem bestehen Eigenanteile, Zuzahlungen und mögliche Zusatzgebühren.
Welche Leistungen sind nicht abgedeckt?
Der Auslandskrankenschein schließt zahlreiche Kostenlücken nicht.
Regelmäßig nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind:
- geplante medizinische Behandlungen
- kosmetische und ästhetische Eingriffe
- planbarer Zahnersatz und Implantate
- Kontroll- und Vorsorgeuntersuchungen
- Behandlung in reinen Privatkliniken ohne SGK-Vertrag
- privat vereinbarte Zusatzleistungen
- Komfortzimmer und besondere Unterbringung
- nicht medizinisch erforderliche Untersuchungen
- hohe Mehrkosten privater Einrichtungen
- Krankenrücktransport nach Deutschland
- Umbuchungen, zusätzliche Hotelnächte oder Reisekosten von Angehörigen
- Such-, Bergungs- oder Rettungskosten außerhalb des regulären Systems
Eine gezielt zur Behandlung angetretene Reise fällt nicht unter den normalen Urlaubsschutz. Für Zahnimplantate, Haartransplantationen, Augenoperationen, Schönheitsoperationen oder andere geplante Eingriffe ist T/A 11 daher grundsätzlich nicht vorgesehen.
Was gilt bei Vorerkrankungen und chronischen Krankheiten?
Besteht bereits vor der Reise eine Erkrankung, sollte die zuständige Krankenkasse frühzeitig informiert werden. Das gilt besonders, wenn während des Aufenthalts voraussichtlich Medikamente, Dialyse, Sauerstoff, regelmäßige Kontrollen oder andere medizinische Leistungen benötigt werden.
T/A 11 ist keine pauschale Kostenübernahme für alle während der Reise fortgesetzten Therapien. Planbare Behandlungen müssen gegebenenfalls vorab abgestimmt und genehmigt werden.
Auch eine private Reisekrankenversicherung kann bekannte Erkrankungen oder absehbare Behandlungen ausschließen. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen. Unerwartete akute Verschlechterungen einer stabilen Vorerkrankung können je nach Tarif versichert sein, bereits vor Reiseantritt absehbare Behandlungen dagegen häufig nicht.
Was passiert ohne T/A-11-Schein?
Fehlt die Anspruchsbescheinigung, kann eine SGK-Geschäftsstelle versuchen, das Dokument bei der deutschen Krankenkasse anzufordern. Alternativ kann die Krankenkasse die Bescheinigung nachträglich an die Aufenthaltsadresse übermitteln.
Dieses Verfahren kann Zeit kosten und ist bei einem akuten Notfall unpraktisch. Deshalb sollte der Auslandskrankenschein vor der Abreise organisiert werden.
Muss eine Behandlung zunächst selbst bezahlt werden, sind folgende Unterlagen aufzubewahren:
- detaillierte Originalrechnung
- Zahlungsquittung
- ärztlicher Bericht
- Diagnose
- genaue Aufstellung der Leistungen
- Rezepte und Medikamentenbelege
- Krankenhausbericht
- Angaben zur behandelnden Einrichtung
Nach der Rückkehr kann bei der deutschen Krankenkasse eine Erstattung beantragt werden. Eine vollständige Erstattung ist jedoch nicht garantiert. Maßgeblich können die deutlich niedrigeren türkischen Vertragssätze sein. Privat vereinbarte Mehrkosten bleiben möglicherweise vollständig bestehen.
Was gilt für privat Krankenversicherte?
Privat Krankenversicherte erhalten keinen T/A-11-Schein. Der Versicherungsschutz richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Versicherungsvertrag.
Viele private Krankenversicherungen bieten bei vorübergehenden Auslandsreisen Schutz. Unterschiede bestehen jedoch bei:
- maximaler Reisedauer
- geografischem Geltungsbereich
- Selbstbeteiligung
- ambulanter und stationärer Behandlung
- direkten Kostenübernahmen
- Vorerkrankungen
- Hilfsmitteln und Medikamenten
- Krankenrücktransport
- Nachleistung bei verlängerter Reiseunfähigkeit
Vor der Reise ist eine schriftliche Bestätigung des Türkei-Schutzes sinnvoll. Häufig müssen Rechnungen zunächst selbst bezahlt und anschließend eingereicht werden. Bei einer stationären Behandlung sollte die Versicherung möglichst sofort kontaktiert werden, damit eine Kostenübernahmeerklärung mit dem Krankenhaus abgestimmt werden kann.
Warum ist eine private Auslandskrankenversicherung wichtig?
T/A 11 bildet lediglich eine Grundabsicherung für gesetzlich Versicherte. Eine zusätzliche Reisekrankenversicherung kann insbesondere private Behandlungskosten und einen Rücktransport nach Deutschland absichern.
Ein guter Tarif sollte möglichst enthalten:
- ambulante und stationäre Behandlung
- ärztlich verordnete Medikamente
- schmerzstillende Zahnbehandlung
- medizinische Transporte innerhalb der Türkei
- Behandlung in geeigneten Privatkliniken
- direkte Abrechnung bei hohen Krankenhauskosten
- Nachleistung bei nicht möglicher Rückreise
- Rücktransport, sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist
- möglichst keine oder nur geringe Selbstbeteiligung
Die Formulierung zum Rücktransport ist besonders wichtig. Ein Tarif, der ausschließlich einen „medizinisch notwendigen“ Rücktransport bezahlt, kann enger ausgelegt werden als ein Tarif, der bereits bei einem „medizinisch sinnvollen und vertretbaren“ Rücktransport leistet.
Bei längeren Aufenthalten reicht eine gewöhnliche Jahrespolice möglicherweise nicht aus. Viele Tarife begrenzen jede einzelne Reise auf eine bestimmte Zahl von Tagen. Für Überwinterer, Langzeiturlauber, Studierende oder Personen mit Wohnsitz in der Türkei werden häufig besondere Langzeittarife benötigt.
Gilt T/A 11 auch bei einem dauerhaften Aufenthalt?
T/A 11 ist in erster Linie eine Anspruchsbescheinigung für einen vorübergehenden Aufenthalt. Ein dauerhafter Umzug, ein Studium, eine Entsendung, eine Beschäftigung oder ein längerer Rentenaufenthalt kann andere versicherungsrechtliche Regelungen und Formulare erfordern.
Für Rentner, Arbeitnehmer, Familienangehörige und Personen mit Wohnsitz in der Türkei gelten teilweise unterschiedliche Voraussetzungen. Das Formular T/A 20 kann beispielsweise in bestimmten Konstellationen bei einem längerfristigen Aufenthalt oder einer Wohnsitzverlegung eine Rolle spielen. Es ist jedoch keine allgemeine Verlängerung des Urlaubsscheins T/A 11.
Vor einem mehrmonatigen oder dauerhaften Aufenthalt ist deshalb eine individuelle Prüfung durch die deutsche Krankenkasse und gegebenenfalls die DVKA erforderlich.
Checkliste vor der Reise
- T/A 11 bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen
- Gültigkeitszeitraum und persönliche Daten kontrollieren
- Bescheinigungen für mitreisende Familienangehörige prüfen
- Dokument ausdrucken und zusätzlich digital speichern
- Reisepass oder Personalausweis mitführen
- private Auslandskrankenversicherung abschließen
- Versicherungsnummer und Notfallkontakt speichern
- Bedingungen für den Krankenrücktransport kontrollieren
- Medikamentenvorrat und ärztliche Bescheinigungen vorbereiten
- nächstgelegene SGK-Stelle und staatliche Klinik ermitteln
- im Notfall die türkische Notrufnummer 112 wählen
- Rechnungen, Berichte, Rezepte und Zahlungsbelege vollständig aufbewahren
Häufig gestellte Fragen
Reicht die deutsche Gesundheitskarte in der Türkei?
Nein. Die deutsche Gesundheitskarte und die EHIC reichen in der Türkei nicht aus. Gesetzlich Versicherte benötigen grundsätzlich die Anspruchsbescheinigung T/A 11 und anschließend eine Registrierung bei der SGK.
Ist T/A 11 kostenlos?
Die gesetzliche Krankenkasse stellt den Auslandskrankenschein normalerweise kostenlos aus.
Muss T/A 11 vor jeder Reise neu beantragt werden?
Der Schein wird für einen bestimmten Aufenthaltszeitraum ausgestellt. Für eine spätere Reise wird daher grundsätzlich eine neue Bescheinigung benötigt.
Kann T/A 11 nach der Einreise beantragt werden?
Eine nachträgliche Beschaffung kann über die deutsche Krankenkasse oder mit Unterstützung der SGK möglich sein. Eine rechtzeitige Ausstellung vor der Reise ist wesentlich sicherer.
Werden Privatkliniken bezahlt?
Nur bei einem bestehenden SGK-Vertrag und ordnungsgemäßer YUPASS-Registrierung kommt eine Abrechnung nach den SGK-Sätzen infrage. Mehrkosten können trotzdem entstehen. Privatkliniken ohne SGK-Vertrag rechnen vollständig privat ab.
Bezahlt die gesetzliche Krankenkasse den Rückflug im Krankenwagen?
Ein Krankenrücktransport nach Deutschland gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Dafür ist eine geeignete private Auslandskrankenversicherung erforderlich.
Ist eine private Auslandskrankenversicherung vorgeschrieben?
Für normale touristische Reisen besteht grundsätzlich keine allgemeine gesetzliche Pflicht. Aufgrund der erheblichen Deckungslücken ist sie jedoch dringend zu empfehlen.
Fazit
Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung bietet in der Türkei einen begrenzten Schutz, aber keine umfassende Absicherung. Die EHIC gilt dort nicht. Entscheidend ist der Auslandskrankenschein T/A 11, der vor der Reise bei der Krankenkasse beantragt und in der Türkei bei der SGK in eine YUPASS-Registrierung überführt wird.
Selbst dann werden grundsätzlich nur sofort notwendige Behandlungen erfasst, die innerhalb von 24 Stunden erforderlich werden. Private Kliniken, Zusatzkosten, planbare Behandlungen und der Rücktransport nach Deutschland können unversichert bleiben.
Die sinnvollste Absicherung besteht deshalb aus zwei Bausteinen: T/A 11 für den Anspruch aus dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen und eine private Auslandskrankenversicherung für die verbleibenden Kostenrisiken.
Medizinischer und versicherungsrechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt weder eine individuelle Beratung durch eine gesetzliche oder private Krankenversicherung noch eine medizinische, rechtliche oder versicherungsrechtliche Beratung. Leistungsumfang, Formulare, Zuzahlungen, Zuständigkeiten und türkische Abrechnungsregeln können sich kurzfristig ändern. Vor jeder Reise sollten der persönliche Versicherungsschutz, die Gültigkeit des T/A-11-Scheins und die Bedingungen einer privaten Auslandskrankenversicherung unmittelbar bei den zuständigen Versicherern überprüft werden. Bei akuten Beschwerden oder medizinischen Notfällen ist unverzüglich professionelle medizinische Hilfe erforderlich. Entscheidungen über Diagnose, Behandlung und Transport dürfen ausschließlich durch qualifiziertes medizinisches Fachpersonal getroffen werden.