Stand: September 2026
Wer eine deutsche Urkunde in der Türkei oder ein türkisches Dokument in Deutschland verwenden möchte, stößt schnell auf Begriffe wie Apostille, beglaubigte Übersetzung, notarielle Beglaubigung, Noter, vereidigter Übersetzer oder Legalisation.
Dabei entsteht häufig der Eindruck, man müsse ein Dokument einfach übersetzen lassen und anschließend zu einem Notar bringen. In der Praxis ist es komplizierter: Entscheidend ist, welches Dokument vorliegt, wo es ausgestellt wurde und bei welcher Behörde es anschließend verwendet werden soll.
Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens. Deshalb wird für viele öffentliche Urkunden im Verhältnis zwischen beiden Staaten keine klassische konsularische Legalisation benötigt. Stattdessen reicht grundsätzlich eine Haager Apostille. Sie bestätigt jedoch nicht den Inhalt eines Dokuments, sondern insbesondere die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft des Unterzeichners und gegebenenfalls das Siegel oder den Stempel der ausstellenden Stelle.
Trotzdem bedeutet eine Apostille nicht automatisch, dass ein Dokument sofort bei jeder deutschen oder türkischen Behörde akzeptiert wird. Zusätzlich kann eine Übersetzung, eine beglaubigte Kopie oder in bestimmten Fällen eine notarielle Beurkundung erforderlich sein.
Die vier wichtigsten Begriffe zuerst
Bevor Dokumente zwischen Deutschland und der Türkei verwendet werden, sollte man vier völlig unterschiedliche Vorgänge auseinanderhalten.
Apostille
Eine Apostille ist eine internationale Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden.
Sie bestätigt beispielsweise:
- die Echtheit einer Unterschrift,
- die Funktion beziehungsweise Eigenschaft des Unterzeichners,
- gegebenenfalls die Echtheit eines Siegels oder Stempels.
Die Apostille bestätigt nicht, dass sämtliche Angaben im Dokument sachlich richtig sind.
Deutschland und die Türkei wenden im Verhältnis zueinander das Haager Apostille-Übereinkommen an. Deshalb ersetzt die Apostille bei vielen öffentlichen Urkunden die frühere oder ansonsten notwendige konsularische Legalisation.
Beglaubigte Kopie
Eine beglaubigte Kopie bestätigt grundsätzlich, dass eine Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt.
Das bedeutet nicht automatisch, dass auch das Original selbst echt ist.
Ein typisches Beispiel:
Sie besitzen ein deutsches Abschlusszeugnis. Von diesem Dokument wird eine Kopie angefertigt. Eine zuständige Stelle bestätigt anschließend, dass diese Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Das ist eine Kopiebeglaubigung, aber noch keine Apostille.
Beglaubigte oder bestätigte Übersetzung
Eine Übersetzung überträgt den Inhalt eines Dokuments von einer Sprache in eine andere.
In Deutschland werden offizielle Übersetzungen häufig von öffentlich bestellten, allgemein beeidigten oder ermächtigten Übersetzern angefertigt.
In der Türkei begegnet man dagegen häufig dem Begriff:
Yeminli Tercüman
also einem vereidigten beziehungsweise beim jeweiligen Notar zugelassenen Übersetzer.
Eine Übersetzung ist jedoch nicht automatisch eine öffentliche Urkunde. Das Auswärtige Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Übersetzung grundsätzlich eine Sachverständigenleistung darstellt und der Stempel eines öffentlich beeidigten Übersetzers die Übersetzung selbst nicht automatisch zu einer öffentlichen Urkunde macht.
Notarielle Beglaubigung
Ein Notar kann unterschiedliche Funktionen übernehmen.
Er kann beispielsweise:
- Unterschriften beglaubigen,
- Kopien beglaubigen,
- Erklärungen beurkunden,
- in der Türkei die Unterschrift eines vereidigten Übersetzers bestätigen.
Ein Notarstempel ersetzt allerdings nicht automatisch eine Apostille.
Gerade dieser Punkt verursacht in der Praxis besonders häufig Probleme.
Was kommt zuerst: Apostille oder Übersetzung?
Eine der häufigsten Fragen lautet:
Soll ich zuerst übersetzen lassen oder zuerst die Apostille besorgen?
In vielen Fällen ist die sicherste Reihenfolge:
Original → Apostille → Übersetzung
Der Grund ist einfach: Die Apostille gehört zur Ausgangsurkunde und wird vom Staat ausgestellt, aus dem die öffentliche Urkunde stammt.
Soll beispielsweise eine deutsche Geburtsurkunde in der Türkei verwendet werden, wird die Apostille grundsätzlich in Deutschland angebracht.
Erst anschließend kann die gesamte Urkunde einschließlich Apostille ins Türkische übersetzt werden.
Bei einer türkischen Urkunde für Deutschland funktioniert es entsprechend umgekehrt:
Türkische Originalurkunde → türkische Apostille → deutsche Übersetzung
Allerdings gibt es Ausnahmen. Deshalb sollte vor kostenintensiven Übersetzungen insbesondere bei Gerichten, Universitäten, Standesämtern, Ausländerbehörden oder Grundbuchangelegenheiten geklärt werden, welche Form konkret verlangt wird.
Deutsche Dokumente in der Türkei verwenden
Wer beispielsweise in Deutschland geboren wurde, geheiratet hat, ein deutsches Studium abgeschlossen hat oder eine deutsche notarielle Vollmacht besitzt und dieses Dokument in der Türkei einsetzen möchte, benötigt häufig eine Apostille.
Der Ablauf sieht grundsätzlich folgendermaßen aus:
Deutsches Originaldokument → Apostille in Deutschland → türkische Übersetzung → gegebenenfalls türkischer Notar
Wo bekommt man in Deutschland eine Apostille?
Eine zentrale Apostille-Stelle für sämtliche deutschen Dokumente gibt es nicht.
Die Zuständigkeit richtet sich danach, von welcher Behörde das Dokument stammt.
Für bestimmte Bundesurkunden ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.
Bei Dokumenten der Bundesländer unterscheiden sich die zuständigen Stellen je nach Bundesland und Dokumentenart.
Für Verwaltungsurkunden können beispielsweise zuständig sein:
- Regierungspräsidien,
- Bezirksregierungen,
- Landesverwaltungsämter,
- Innenverwaltungen,
- spezielle Landesbehörden.
Bei gerichtlichen oder notariellen Dokumenten sind häufig Justizbehörden beziehungsweise Präsidenten von Gerichten zuständig.
Das Auswärtige Amt empfiehlt deshalb ausdrücklich, bei der ausstellenden Behörde zu erfragen, welche Stelle für die Apostille zuständig ist.
Beispiel: Deutsche Geburtsurkunde für die Türkei
Angenommen, eine in Deutschland ausgestellte Geburtsurkunde soll bei einer türkischen Behörde vorgelegt werden.
Dann könnte der Ablauf folgendermaßen aussehen:
- aktuelle Geburtsurkunde beim deutschen Standesamt besorgen,
- klären, ob für den konkreten Zweck eine Apostille erforderlich ist,
- Apostille bei der zuständigen deutschen Behörde beantragen,
- Dokument einschließlich Apostille ins Türkische übersetzen lassen,
- falls verlangt, Übersetzung in der Türkei notariell bestätigen lassen,
- vollständige Unterlagen bei der türkischen Behörde einreichen.
Aber Vorsicht: Gerade bei Personenstandsurkunden existieren zwischen Deutschland und der Türkei wichtige Erleichterungen.
Formül A, Formül B und Formül C: Oft keine Apostille notwendig
Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten verschiedener Übereinkommen über internationale Personenstandsurkunden.
Besonders wichtig sind mehrsprachige internationale Personenstandsurkunden.
Dazu zählen unter anderem:
- Formül A – internationale Geburtsurkunde
- Formül B – internationale Heiratsurkunde
- Formül C – internationale Sterbeurkunde
Für entsprechende mehrsprachige Personenstandsurkunden nach dem CIEC-Übereinkommen kann zwischen Deutschland und der Türkei eine erhebliche Erleichterung gelten.
Die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei weisen ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte mehrsprachige Personenstandsurkunden aufgrund des Übereinkommens von 1976 für die Verwendung in Deutschland weder eine Übersetzung noch eine Apostille benötigen.
Das kann viel Zeit und Geld sparen.
Bevor eine normale türkische Geburts- oder Heiratsurkunde teuer übersetzt und apostilliert wird, sollte deshalb geprüft werden, ob stattdessen ein internationaler mehrsprachiger Auszug erhältlich ist.
Nüfus Kayıt Örneği ist etwas anderes
Der türkische Nüfus Kayıt Örneği, also der ausführliche Personenstandsregisterauszug, darf nicht mit einer internationalen Formül-A-, Formül-B- oder Formül-C-Urkunde verwechselt werden.
Der Nüfus Kayıt Örneği kann zahlreiche zusätzliche Informationen enthalten, beispielsweise:
- Eltern,
- Ehepartner,
- Kinder,
- Eheschließungen,
- Scheidungen,
- Staatsangehörigkeitsvermerke,
- weitere Personenstandsdaten.
Soll ein solcher Registerauszug bei einer deutschen Behörde verwendet werden, wird regelmäßig eine Apostille und eine geeignete Übersetzung verlangt. Die deutschen Auslandsvertretungen weisen für den Nüfus Kayıt Örneği ausdrücklich auf Apostille und Übersetzung hin.
Türkische Dokumente in Deutschland verwenden
Bei türkischen Urkunden läuft der Weg grundsätzlich umgekehrt.
Typischer Ablauf:
Türkische Urkunde → Apostille in der Türkei → Übersetzung ins Deutsche → deutsche Behörde
Dazu zählen beispielsweise:
- Nüfus Kayıt Örneği,
- türkische Gerichtsurteile,
- Scheidungsurteile,
- Strafregisterauszüge,
- notarielle Vollmachten,
- Ausbildungsunterlagen,
- Bescheinigungen von Behörden,
- bestimmte Familienstandsunterlagen.
Wo bekommt man in der Türkei eine Apostille?
Die zuständige Stelle hängt davon ab, welche Behörde das Dokument ausgestellt hat.
Bei Verwaltungsurkunden und bestimmten notariellen Dokumenten sind insbesondere Valilik und Kaymakamlık von Bedeutung.
Vereinfacht:
Valilik = Gouverneursamt einer Provinz
Kaymakamlık = Landratsamt beziehungsweise Verwaltung eines Landkreises
Bei gerichtlichen Dokumenten kommen dagegen Stellen innerhalb der türkischen Justiz zum Einsatz.
Für gerichtliche Urkunden sind insbesondere die zuständigen Adalet Komisyonu Başkanlıkları relevant.
Die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei bestätigen diese Aufteilung: Apostillen für Verwaltungs- und notarielle Urkunden werden grundsätzlich durch die zuständigen Verwaltungsbehörden erteilt; bei gerichtlichen Urkunden sind entsprechende Justizstellen zuständig.
Beispiel: Türkisches Scheidungsurteil für Deutschland
Ein türkisches Scheidungsurteil soll beispielsweise in Deutschland vorgelegt werden.
Dann kann folgender Ablauf erforderlich sein:
- vollständige beziehungsweise rechtskräftige Entscheidung beim türkischen Gericht beschaffen,
- gegebenenfalls Rechtskraftnachweis beschaffen,
- Apostille über die zuständige türkische Justizstelle einholen,
- vollständige Entscheidung einschließlich Apostille von einem geeigneten Übersetzer ins Deutsche übersetzen lassen,
- Unterlagen bei der zuständigen deutschen Stelle einreichen.
Zusätzlich kann bei ausländischen Scheidungen die Frage entstehen, ob die Entscheidung in Deutschland erst förmlich anerkannt werden muss.
Die Apostille ersetzt dieses Anerkennungsverfahren nicht.
Eine Apostille besagt also nicht:
„Deutschland erkennt diese Scheidung automatisch an.“
Sie bestätigt im Wesentlichen die formale Echtheit der zugrunde liegenden öffentlichen Urkunde.
e-Apostille in der Türkei
Die Türkei hat das Apostille-Verfahren teilweise digitalisiert.
Über staatliche elektronische Systeme können für bestimmte Dokumentarten e-Apostillen beantragt beziehungsweise elektronische Apostillen überprüft werden.
Zu den früh elektronisch unterstützten Dokumenten gehören insbesondere bestimmte Strafregisterdokumente und Gerichtsentscheidungen. Außerdem wurde das System später auf weitere elektronische Dokumente wie bestimmte Personenstandsregisterauszüge erweitert.
Über e-Devlet existieren mittlerweile unter anderem Dienste rund um:
- PTT e-Apostil,
- e-Apostil-Anträge,
- Apostille-Verifizierung,
- bestimmte Strafregisterdokumente.
Damit können insbesondere Personen, die in Deutschland leben, bei geeigneten Dokumenten Wege zu einer türkischen Behörde sparen.
Allerdings ist nicht jedes Dokument automatisch für eine vollständig elektronische Apostille geeignet.
Muss die Apostille ebenfalls übersetzt werden?
In der Praxis sollte bei einer Übersetzung grundsätzlich das vollständige Dokument berücksichtigt werden.
Dazu gehört häufig auch die Apostille.
Ein deutscher Übersetzer sollte deshalb nicht nur die eigentliche türkische Urkunde übersetzen, sondern gegebenenfalls ebenfalls:
- Stempel,
- Vermerke,
- Apostille,
- handschriftliche Eintragungen,
- Rechtskraftvermerke.
Das gleiche gilt umgekehrt für deutsche Dokumente, die in der Türkei verwendet werden.
Übersetzung in Deutschland oder in der Türkei?
Das hängt davon ab, wo das Dokument verwendet werden soll.
Eine praktische Faustregel lautet:
Dokument für Deutschland
Wenn die Unterlagen bei einer deutschen Behörde verwendet werden sollen, ist eine Übersetzung durch einen in Deutschland allgemein beeidigten beziehungsweise ermächtigten Übersetzer häufig der sicherste Weg.
Eine zentrale Suche nach entsprechend registrierten Übersetzern ist über die deutsche Justizverwaltung möglich.
Dokument für die Türkei
Soll ein deutsches Dokument bei einer türkischen Behörde eingesetzt werden, wird häufig eine türkische Übersetzung durch einen yeminli tercüman verlangt.
Anschließend kann der türkische Noter die Übersetzung beziehungsweise die Unterschrift des Übersetzers bestätigen.
Die deutschen Auslandsvertretungen weisen darauf hin, dass es in der Türkei zahlreiche notariell beeidigte und bei Gerichten zugelassene Übersetzer gibt. Einen zentralen landesweiten Berufsverband wie in dieser Form in Deutschland gibt es dort jedoch nicht.
Warum arbeitet ein türkischer Übersetzer oft mit einem bestimmten Notar?
In der Türkei hört man häufig:
„Dieser Übersetzer arbeitet mit diesem Noter.“
Das hat einen praktischen Hintergrund.
Ein türkischer Notar muss wissen, dass die Unterschrift des Übersetzers tatsächlich von der bei ihm registrierten beziehungsweise anerkannten Person stammt.
Deshalb arbeiten vereidigte Übersetzer häufig regelmäßig mit bestimmten Notariaten zusammen.
Man kann daher nicht automatisch mit jeder beliebigen Übersetzung zu jedem beliebigen Notar gehen und davon ausgehen, dass die Unterschrift unmittelbar bestätigt wird.
Braucht eine notarielle Vollmacht eine Apostille?
Sehr häufig ja, wenn die Vollmacht grenzüberschreitend verwendet werden soll.
Beispiel:
Eine Person in Deutschland erteilt eine deutsche notarielle Vollmacht, die in der Türkei verwendet werden soll.
Je nach Verwendungszweck kann erforderlich sein:
deutsche notarielle Vollmacht → Apostille → türkische Übersetzung → gegebenenfalls weitere türkische notarielle Verarbeitung
Bei Immobiliengeschäften, Grundbuchangelegenheiten, Erbschaften oder gesellschaftsrechtlichen Vorgängen bestehen teilweise spezielle Anforderungen.
Gerade bei einer Vollmacht zum Verkauf oder Kauf einer türkischen Immobilie sollte deshalb niemals ohne vorherige Abstimmung irgendeine allgemeine deutsche Vollmacht erstellt werden.
Formulierungen, Passbilder, Identifikationsangaben, Vollmachtsumfang und weitere Formalien können entscheidend sein.
Vollmacht direkt beim türkischen Konsulat erstellen
Wer in Deutschland lebt und eine Vollmacht ausschließlich für die Türkei benötigt, kann abhängig vom Sachverhalt eine erhebliche Vereinfachung erreichen, wenn die Vollmacht unmittelbar bei einem türkischen Konsulat erstellt wird.
Dadurch entsteht direkt ein türkisches Dokument.
Das kann insbesondere sinnvoll sein bei:
- Immobilienangelegenheiten,
- Erbschaften,
- Gerichtsverfahren,
- Bankangelegenheiten,
- Fahrzeuggeschäften,
- Behördenvertretung.
Ob der konkrete Vorgang konsularisch durchgeführt werden kann, sollte vorab beim zuständigen türkischen Konsulat geprüft werden.
Was bedeutet „noter tasdikli tercüme“?
Diesen Begriff sieht man in der Türkei sehr häufig.
Noter tasdikli tercüme bedeutet vereinfacht eine notariell bestätigte Übersetzung.
Der Ablauf kann beispielsweise so aussehen:
- Originaldokument wird dem vereidigten Übersetzer vorgelegt.
- Übersetzer erstellt die türkische Übersetzung.
- Übersetzer unterzeichnet sie.
- Notar bestätigt die entsprechende Übersetzererklärung beziehungsweise Unterschrift.
Das bedeutet aber wiederum nicht automatisch, dass die ausländische Ausgangsurkunde selbst international bestätigt wurde.
Deshalb können gleichzeitig notwendig sein:
Apostille + Übersetzung + Notarbestätigung
Apostille auf eine Übersetzung?
Hier entsteht besonders viel Verwirrung.
In Deutschland ist eine Übersetzung als solche grundsätzlich keine öffentliche Urkunde.
Das Auswärtige Amt erklärt deshalb ausdrücklich, dass Apostille- und Legalisationsverfahren grundsätzlich nicht unmittelbar auf die Übersetzung als Sachverständigenleistung angewendet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch beispielsweise die Eigenschaft oder Unterschrift eines anerkannten Übersetzers amtlich bestätigt werden. Auf diesen amtlichen Vermerk kann anschließend wiederum eine Apostille erteilt werden.
In der Türkei kann sich die Situation anders darstellen, weil notarielle Bestätigungen wiederum öffentliche Urkunden darstellen können.
Deshalb sollte immer unterschieden werden zwischen:
- Apostille auf der Ausgangsurkunde,
- notarieller Bestätigung einer Übersetzung,
- Apostille auf einem notariellen Vermerk.
Schulzeugnisse und Hochschulabschlüsse
Bei Diplomen, Zeugnissen und Ausbildungsnachweisen ist besondere Vorsicht erforderlich.
Nicht jede Hochschule oder Anerkennungsbehörde verlangt dieselben Dokumente.
Möglich sind beispielsweise:
- Original,
- beglaubigte Kopie,
- Apostille,
- Übersetzung,
- Transcript,
- Diploma Supplement,
- Anerkennung durch eine weitere Institution.
Wer beispielsweise einen türkischen Universitätsabschluss in Deutschland anerkennen lassen möchte, sollte deshalb zuerst bei der konkret zuständigen Anerkennungsstelle nachfragen.
Eine teure Apostille und Übersetzung sollte möglichst erst angefertigt werden, wenn klar ist, welche Dokumente tatsächlich verlangt werden.
Gerichtsdokumente
Gerichtsentscheidungen gehören zu den öffentlichen Urkunden, bei denen Apostillen besonders häufig benötigt werden.
Dazu zählen beispielsweise:
- Scheidungsurteile,
- Sorgerechtsentscheidungen,
- Erbschaftsentscheidungen,
- Zivilurteile,
- bestimmte Strafgerichtsdokumente.
Eine Apostille bestätigt allerdings auch hier nicht, dass die Entscheidung in Deutschland automatisch dieselbe rechtliche Wirkung entfaltet.
Zusätzliche Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Registrierungsverfahren können erforderlich sein.
Typische Fehler vermeiden
Ein Großteil der Probleme entsteht durch eine falsche Reihenfolge.
Besonders häufig sind folgende Fehler:
Nur übersetzen lassen
Eine Übersetzung ersetzt keine Apostille.
Nur zum Notar gehen
Eine notarielle Bestätigung ersetzt nicht automatisch eine internationale Echtheitsbestätigung.
Apostille im falschen Land suchen
Eine Apostille wird grundsätzlich vom Staat erteilt, aus dem die betreffende öffentliche Urkunde stammt.
Eine türkische Behörde apostilliert also keine deutsche Geburtsurkunde.
Internationale Personenstandsurkunde unnötig apostillieren
Bei Formül A, Formül B oder Formül C kann aufgrund internationaler Übereinkommen eine Apostille gerade nicht erforderlich sein.
Zu früh übersetzen lassen
Wird später eine Apostille ergänzt, fehlt diese möglicherweise in der bereits angefertigten Übersetzung.
Original und Kopie verwechseln
Eine Beglaubigung einer Kopie ist etwas anderes als die Apostille der Ausgangsurkunde.
Die wichtigste Faustregel
Für eine normale öffentliche Urkunde kann man sich grundsätzlich folgende Reihenfolge merken:
Deutschland → Türkei
Deutsches Original
→ gegebenenfalls Apostille in Deutschland
→ türkische Übersetzung
→ gegebenenfalls türkischer Notar
→ türkische Behörde
Türkei → Deutschland
Türkisches Original
→ gegebenenfalls Apostille in der Türkei
→ deutsche Übersetzung
→ deutsche Behörde
Diese Reihenfolge ist jedoch keine universelle Regel.
Internationale Personenstandsurkunden, konsularische Dokumente, EU-Sonderregeln oder besondere Anerkennungsverfahren können davon abweichen.
Apostille oder Legalisation?
Zwischen Deutschland und der Türkei ist für die vom Haager Übereinkommen erfassten öffentlichen Urkunden grundsätzlich die Apostille das relevante Verfahren.
Die klassische Legalisation über Botschaft oder Konsulat wird dadurch ersetzt.
Eine Legalisation wird vor allem bei Staaten relevant, bei denen das Haager Apostille-Übereinkommen im Verhältnis zu Deutschland nicht gilt.
Die Apostille ist damit gegenüber der klassischen Legalisation erheblich einfacher, weil normalerweise keine zusätzliche Bestätigung durch die diplomatische Vertretung des Ziellandes erforderlich ist.
Fazit
Wer Dokumente zwischen Deutschland und der Türkei verwenden möchte, sollte nicht einfach mit „übersetzen und beglaubigen“ beginnen.
Zuerst muss geklärt werden:
Welches Dokument habe ich?
Wo wurde es ausgestellt?
In welchem Land soll es verwendet werden?
Welche Behörde soll es erhalten?
Danach lässt sich feststellen, ob eine Apostille, eine Übersetzung, eine notarielle Beglaubigung oder eine Kombination dieser Schritte erforderlich ist.
Für viele normale öffentliche Urkunden gilt zwischen Deutschland und der Türkei:
Apostille im Herkunftsland, anschließend Übersetzung für das Zielland.
Bei türkischen Dokumenten können Apostillen je nach Dokument über Kaymakamlık, Valilik oder zuständige Justizstellen beschafft werden. Für bestimmte Dokumentarten steht inzwischen außerdem das türkische e-Apostille-System zur Verfügung.
Bei deutschen Dokumenten hängt die Apostille-Behörde vom Bundesland und von der Art der Urkunde ab.
Besonders einfach kann es bei internationalen Personenstandsurkunden sein. Formül A, Formül B und Formül C können zwischen Deutschland und der Türkei aufgrund internationaler Übereinkommen teilweise ohne Apostille und ohne zusätzliche Übersetzung verwendet werden.
Gerade deshalb lohnt es sich, vor dem Gang zum Übersetzer oder Notar nachzufragen, welche Form die empfangende Behörde tatsächlich verlangt.
So lassen sich unnötige Apostillen, doppelte Übersetzungen, Notargebühren und mehrere Behördengänge vermeiden.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Die Anforderungen an ausländische Urkunden können sich je nach Behörde, Dokumentenart und Verwendungszweck unterscheiden. Eine Apostille bestätigt grundsätzlich die formale Echtheit einer öffentlichen Urkunde, nicht deren inhaltliche Richtigkeit oder automatische rechtliche Anerkennung. Vor wichtigen Vorgängen wie Immobiliengeschäften, Erbschaften, Eheschließungen, Scheidungsanerkennungen oder Gerichtsverfahren sollte die benötigte Form unmittelbar bei der zuständigen deutschen beziehungsweise türkischen Stelle geprüft werden.